Transparenz
Unsere Gebührenordnung
Was die Mitgliedschaft kostet, wie sich die Teilnehmerbeiträge für Treffen zusammensetzen und was gilt, wenn es finanziell einmal eng wird.
Gebührenordnung der Brettspielfamilie
(Verein zur Förderung von Familien durch Brettspiele e. V.)
Auf Grundlage von § 5 Abs. 1 der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung am 02.08.2026 die folgende Gebührenordnung:
§ 1 Laufende Mitgliedsbeiträge (Säule 1)
- Zur Sicherung der Vereinsstruktur, Deckung laufender Verwaltungskosten (z. B. Versicherungen, IT, Büro) sowie für den satzungsgemäßen Ausbau des vereinseigenen Spielepools (§ 2 Abs. 6 der Satzung) erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge.
- Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt 60,00 Euro pro Kalenderjahr.
- Für Schüler, Studierende, Auszubildende, Personen im Bundesfreiwilligendienst (BFD/FSJ/FWDL), Alleinerziehende sowie Geringverdiener gilt ein ermäßigter Beitrag von 30,00 Euro pro Kalenderjahr. Die Gewährung der Ermäßigung erfolgt auf Antrag und nach Vorlage eines geeigneten Nachweises (z. B. Ausbildungs- oder Immatrikulationsbescheinigung) bzw. nach glaubhafter Darlegung der Voraussetzungen gegenüber dem Vorstand. Die Genehmigung muss durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands bestätigt und zur Kassenakte genommen werden.
- Kinder von Vereinsmitgliedern sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (d. h. bis zu ihrem 18. Geburtstag) von der Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit (beitragsfreie Mitgliedschaft).
- Der Beitrag wird einmal jährlich im Voraus fällig. Der Einzug erfolgt jeweils zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres bargeldlos mittels SEPA-Lastschriftmandat über die Vereinssoftware. Auf begründeten Antrag hin kann der Vorstand eine halbjährliche Ratenzahlung (jeweils zum 31.01. und 31.07.) vereinbaren.
- Auch bei einem Eintritt im laufenden Geschäftsjahr ist grundsätzlich der volle Mitgliedsbeitrag für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten, unabhängig vom Monat des Eintritts.
§ 2 Teilnehmerbeiträge für Vereinstreffen (Säule 2)
- Zur Verwirklichung seines Satzungszwecks veranstaltet der Verein mehrtägige Treffen (Zweckbetrieb). Die Kosten für die persönliche Unterkunft und Verpflegung der Teilnehmer sind nicht im Mitgliedsbeitrag enthalten. Sie werden verursachergerecht als variabler Teilnehmerbeitrag (Teilnehmerpauschale) erhoben.
- Der Vorstand kalkuliert für jedes Treffen vorab eine feste Teilnehmerpauschale auf Basis der tatsächlichen Selbstkosten für Unterkunft, Nebenkosten und geplante Verpflegung (Selbstkostenprinzip).
- Die Anmeldung zu den Treffen ist verbindlich. Die Teilnehmerpauschale ist bis zu der vom Vorstand gesetzten Frist (in der Regel 4 Wochen vor dem Treffen) auf das Vereinskonto zu überweisen.
- Bei einer Absage nach der verbindlichen Anmeldung haftet das Mitglied für die dem Verein dadurch entstandenen Stornokosten der Unterkunft, sofern kein Ersatzteilnehmer gestellt werden kann.
§ 3 Gästezuschlag (Nicht-Mitglieder)
- Die Teilnahme an den Vereinstreffen steht auch Nicht-Mitgliedern (Gästen) offen.
- Da Gäste nicht über den laufenden Mitgliedsbeitrag zum Erhalt und zur Pflege der Vereinsinfrastruktur (Spielepool, Organisation, Software) beitragen, wird zusätzlich zur Teilnehmerpauschale ein Gästezuschlag erhoben.
- Der Gästezuschlag beträgt 70,00 Euro pro erwachsener Person und Treffen. Der Zuschlag fließt direkt in den gemeinnützigen Bereich des Vereins zur Förderung der satzungsgemäßen Zwecke.
§ 4 Umgang mit Budgetabweichungen (Puffer-Regelung)
- Ergibt sich nach der Endabrechnung eines Treffens ein finanzieller Überschuss, verbleibt dieser auf dem Vereinskonto. Er wird für zukünftige Treffen verwendet oder dient der satzungsgemäßen Anschaffung neuer Spiele für den offiziellen Vereins-Spielepool. Eine Barauszahlung oder Rückerstattung an die Mitglieder ist gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung ausgeschlossen.
- Ergibt sich ein unvorhersehbares Defizit von bis zu 10 % der kalkulierten Gesamtkosten eines Treffens, wird dieses aus den allgemeinen Vereinsmitteln (Säule 1) ausgeglichen. Übersteigt das Defizit diesen Rahmen, ist der Vorstand berechtigt, eine entsprechende Nachforderung von den teilnehmenden Personen einzufordern.
§ 5 Aufwendungsersatz, Einkaufsfahrten und Event-Helfer
- Mitglieder, die im direkten Auftrag des Vereins unentgeltliche Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszwecks ausführen (z. B. Leitung von Workshops oder die logistische Versorgung/Küche bei Vereinstreffen), haben Anspruch auf Erstattung ihrer nachgewiesenen Fahrt- und notwendigen Übernachtungskosten.
- Fahrtkosten mit dem privaten PKW – dies gilt ausdrücklich auch für notwendige Besorgungs- und Einkaufsfahrten im Vorfeld von Vereinstreffen – werden in Höhe von 0,30 Euro pro Kilometer erstattet. Die Erstattung von öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt gegen Beleg.
- Mitglieder, die bei Vereinstreffen maßgeblich und zeitintensiv in die Durchführung, Organisation oder Versorgung (z. B. Küchen- und Verpflegungsleitung) eingebunden sind, können für die Tage ihres aktiven Helfereinsatzes vom Vorstand ganz oder anteilig von der Teilnehmerpauschale gemäß § 2 befreit werden. Die dadurch entstehenden Kosten werden als notwendige Regiekosten des Zweckbetriebs vom Verein getragen.
- Auslagen für im vorherigen Auftrag des Vorstands getätigte Sachkosteneinkäufe (z. B. Lebensmittel) werden gegen Vorlage des Originalbelegs bargeldlos vom Vereinskonto erstattet. Eine Verrechnung mit den Teilnehmerpauschalen ist unzulässig (Verrechnungsverbot).
- Das Mitglied kann freiwillig auf die Auszahlung des ihm zustehenden Aufwendungsersatzes (Fahrtkosten, Auslagen) verzichten und stattdessen eine Spendenbescheinigung (Aufwandsspende) erhalten.
§ 6 Soziale Härtefallregelung
- Der Vorstand kann auf formlosen, vertraulichen Antrag hin in begründeten Einzelfällen (z. B. bei Alleinerziehenden, Familien in finanziellen Notlagen, Geringverdienern) den laufenden Mitgliedsbeitrag, den Gästezuschlag oder die Teilnehmerpauschale für Treffen ganz oder teilweise erlassen, reduzieren oder stunden.
- Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung besteht nicht. Die Entscheidung trifft der Vorstand im Rahmen der satzungsgemäßen Förderung von Familien nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 7 Inkrafttreten
- Diese Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft und gilt bis auf Weiteres.
Beschlossen am 02.08.2026 in der Mitgliederversammlung.
Potsdam, den 02.08.2026 · Tim Schellenberg (1. Vorsitzender)