Wir sind eine wachsende Gemeinschaft von Familien, die eines verbindet: die Begeisterung für Brettspiele und der Wunsch, gemeinsam wertvolle Zeit zu verbringen.
Aus dieser Idee entstand unser Verein:
„Verein zur Förderung von Familien durch Brettspiele e. V.“
🎯 Unser Ziel ist es, durch gemeinsames Spielen das familiäre Miteinander, Bildung und soziale Teilhabe zu fördern.
👨👩👧👦 Bei mehrtägigen Treffen, Spielwochenenden oder einfach einem geselligen Abend entsteht genau das, was uns wichtig ist: echte Verbindung.
Wir, Tim Schellenberg und Anne Kubernath, sind der ehrenamtliche Vorstand des Vereins.
Als Eltern, Spielbegeisterte und langjährige Organisatoren wissen wir: Ein gutes Spiel bringt Menschen zusammen – egal wie alt, egal woher.
Hier kannst du die vollständige Satzung des „Vereins zur Förderung von Familien durch Brettspiele e. V.“ lesen. Sie beschreibt, was wir tun, wie wir organisiert sind und wie du Teil davon wirst.
Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung von Familien durch Brettspiele“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
Der Verein tritt in der öffentlichen Kommunikation unter dem Namen „Brettspielfamilie“ auf.
Der Sitz des Vereins ist Potsdam.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Bildung und des bürgerschaftlichen Engagements im Sinne des § 52 Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zum gemeinsamen Spielen von Brett- und Gesellschaftsspielen für Kinder, Jugendliche und Familien
Die Vermittlung sozialer Kompetenzen und die Förderung des generationsübergreifenden Miteinanders durch gemeinsames Spielen
Die Durchführung von Schulungen, Workshops und Projekten zur Förderung spielerischer Bildung und kultureller Teilhabe
Die Kooperation mit Schulen, Kindertagesstätten und anderen Bildungseinrichtungen
Die Einrichtung und Pflege eines vereinseigenen Spielepools, dessen Inhalte bei gemeinnützigen Veranstaltungen, Bildungsprojekten und Kooperationen zur Verfügung gestellt werden
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden.
Der Verein kann Beiträge erheben. Die Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Satzungsänderungen, die die Gemeinnützigkeit berühren, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
